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Ermittlungsverfahren gegen einen Beamten der Polizeidirektion Mosbach wegen des Verdachts des Besitzes kinder- und jugendpornografischer Schriften eingestellt

Datum: 17.01.2012

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Mosbach

Zu dem in der Heilbronner Stimme, Ausgabe vom 14.01.2012, unter der Überschrift „Staatsanwältin nahm Beamten ins Visier“ erschienenen Artikel bzw. zu dem in derselben Ausgabe unter der Überschrift „Ungerecht“ erschienenen Kommentar nimmt die Staatsanwaltschaft Mosbach nach diversen medialen Nachfragen wie folgt Stellung:

Es trifft zu, dass die Staatsanwaltschaft gegen einen Beamten der Polizeidirektion Mosbach ein Ermittlungsverfahren wegen Besitzes kinder- und jugendpornografischer Schriften geführt hat, das gemäß § 153 Absatz 1 StPO wegen geringer Schuld mit Zustimmung des Amtsgerichts Mosbach sanktionslos eingestellt wurde.

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ging und geht die Staatsanwaltschaft dabei im Wesentlichen von Folgendem aus:

Der Beamte habe über private Kontakte Kenntnis von dem Vorwurf erhalten, ein - zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilter - Täter (fortan nur noch: Täter) sei im Besitz von Kinderpornografie, die er auf einem Computer gespeichert habe. Ebenso sei ihm bekannt geworden, dass Dritte aus dem Umfeld des Täters bereits 2008 heimlich Bilder und Filme von dessen Computer auf eine DVD kopiert hätten. Diese DVD habe der Beamte auf Anforderung im ersten Quartal des Jahres 2011 erhalten und sie wissentlich und willentlich bis zum 31.05.2011 – nach eigener Darstellung in seinem dienstlichen Schreibtisch – verwahrt. Seit Mitte März 2011 habe der Beamte dabei infolge einer von ihm vorgenommenen Sichtung der DVD positiv gewusst, dass sich darauf tatsächlich unter anderem diverse kinder- und jugendpornografische Dateien befanden. Seit dem 06.04.2011 habe der Beamte zudem sicher gewusst, dass die Staatsanwaltschaft Mosbach ein Ermittlungsverfahren gegen den Täter wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornografischer Schriften eingeleitet hatte und dass er selbst nicht zu der zuständigen Organisationseinheit bei der Polizeidirektion Mosbach gehörte, die mit der polizeilichen Ermittlungsarbeit in diesem Fall beauftragt war. Dessen ungeachtet soll der Beamte die für besagten Fall eindeutig als Beweismittel anzusehende DVD bis zum 31.05.2011 wissentlich und willentlich weiter verwahrt und es bewusst unterlassen haben, sie bei den mit der Sache befassten Ermittlungsbeamten der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft abzuliefern. Die Ablieferung sei erst am Abend des 31.05.2011 im Anschluss an die vorläufige Festnahme des Täters erfolgt. Dies allerdings nicht von dem Beamten persönlich, sondern über seine Bekannte, die auch bereits als Anzeigeerstatterin gegen den Täter aufgetreten war. Sie hatte jetzt erstmals mitgeteilt, im Besitz eines solchen Datenträgers zu sein.

Bei Würdigung dieser Sachlage ging und geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass der Beamte den inkriminierten Datenträger bewusst und gewollt über einen Zeitraum von mehreren Wochen in Besitz hatte, ohne die dienstlich gebotenen Maßnahmen (förmliche Erfassung des Falles und des Beweisstücks in der polizeilichen Vorgangsverwaltung) zu treffen. Dazu wäre er aber spätestens ab dem Zeitpunkt seiner sicheren Kenntnis von den strafbaren Inhalten der DVD dienstlich verpflichtet gewesen. Dass der Beamte - wovon auch die Staatsanwaltschaft ausgeht - anfangs noch seinen unmittelbaren Vorgesetzten darüber informiert hatte, er sichte auf seinem Dienstrechner einen Datenträger nach strafrechtlichen Inhalten in Richtung Pädophilie und dieser sich damit - d. h. mit der Sichtung - einverstanden zeigte, rechtfertigt den dargestellten späteren Verstoß gegen seine Dienstpflichten nicht.

Der beschuldigte Beamte selbst hatte unter anderem angegeben, den Datenträger durch „privates Wissen und Vertraulichkeit“ erlangt zu haben, wobei er von dem Willen geleitet gewesen sei, sich selbst und seinen privaten Kontakt, über den er den Datenträger erhalten hatte, so lange wie möglich aus der Sache herauszuhalten. Dabei musste ihm als erfahrenen Polizisten allerdings ohne Weiteres bewusst sein, dass er zur Zusicherung oder Gewährung einer im Sinne des geltenden Verfahrensrechts relevanten Vertraulichkeit Dritten gegenüber nach den ihn bindenden Vorschriften unter keinem denkbaren Gesichtspunkt befugt war.

Bei verständiger Würdigung aller Fakten kam die Staatsanwaltschaft zu dem sicheren Schluss, dass der Beamte die DVD und mit ihr die darauf befindlichen strafbaren Inhalte jedenfalls nicht ausschließlich zu dienstlichen Zwecken in Besitz hatte bzw. in Besitz behielt, nachdem das Verfahren gegen den Täter, für welches die DVD Beweismittel war, längst schon eingeleitet worden war. Damit waren die Tatbestände des Besitzes kinder- und jugendpornografischer Schriften gemäß den §§ 184b Abs. 4 Satz 2, 184c Abs. 4 Satz 1 StGB erfüllt. Der Gesetzgeber hat mit diesen Vorschriften ein generelles, uneingeschränktes und von der subjektiven Motivation des Inhabers unabhängiges Besitzverbot aufgestellt.

Daher konnte es für die Frage der Tatbestandserfüllung nicht darauf ankommen, dass der Beamte das Bildmaterial selbst nicht konsumieren oder gar anderen zum Konsum zukommen lassen wollte. Anderes wurde ihm auch zu keinem Zeitpunkt unterstellt. Gleichermaßen kam es für die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beamten nicht darauf an, dass er letztlich hinter der gegen den Täter erstatteten Strafanzeige stand und dass es sein erklärtes und auch von den Ermittlungsbehörden nicht in Zweifel gezogenes eigentliches Ziel war, diesen zu überführen.

Infolge dessen war es der Staatsanwaltschaft gemäß geltender Gesetzeslage zwingend unmöglich, von einem gänzlich fehlenden Tatverdacht gegen den Beamten auszugehen und das gegen ihn geführte Verfahren aus diesem Grund einzustellen. Wohl aber sprachen unter anderem die im vorhergehenden Absatz genannten Punkte für eine nur sehr geringe Schuld des Beamten. Und genau deshalb erfolgte die eingangs erwähnte und unter anderem für derlei Fallgestaltungen vom Gesetz gerade vorgesehene Einstellung des Verfahrens nach § 153 Absatz 1 StPO.

Dieser Verfahrensweise hatte - wie ebenfalls eingangs bereits bemerkt - das zuständige Gericht auf der Grundlage der ihm hierzu vorgelegten vollständigen Ermittlungsakten, einschließlich aller zu dessen Verteidigung gemachten Angaben des Beamten, zugestimmt. Daraus folgt für die Staatsanwaltschaft, dass das Gericht die Sach- und Rechtslage nicht anders gewürdigt hat und - im Einklang mit der Staatsanwaltschaft - ebenfalls keine Möglichkeit für eine Verfahrenseinstellung mangels Tatverdachts sah.



Zu diesem Zeitpunkt war gegen den Täter bei der Staatsanwaltschaft Mosbach von einer Bekannten des Beamten auf dessen Betreiben hin Strafanzeige erstattet worden; der Beamte selbst hatte sich dabei allerdings nicht - weder in seiner Funktion als Polizist noch als Privatmann - zu erkennen gegeben.

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